Das neue Mängelrecht
( Gewährleistung )
Referent: Dr. Thomas Hildebrandt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
| Termin und Ort: |
Preis: |
| Hamburg: |
EUR 388.- zzgl. MwSt |
26.04. 2012 9.00-ca. 17.00 h
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incl. Unterlagen, Mittagessen u. Pausengetränke |
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Zielgruppe
- Geschäftsführer/leitende Angestellte aus Projektentwicklungs- und Bauunternehmen,
- Rechtsanwälte, Niederlassungsleiter und leitende Angestellte
- Projekt- und Bauleiter für Hoch- und Tiefbau
- Facility-Management-Dienstleister
- Auftraggeber
- Architekten, Prüfstatiker
- Private Bauherren
- Projektentwickler
- Sachverständige
- Bauträger
- Bauingenieure und Baujuristen
Zum Referenten
Dr. jur. Thomas Hildebrandt
Rechtsanwalt in der renommierten Bau- und Vergaberechtskanzlei
LEINEMANN & PARTNER und seit Beginn seiner Tätigkeit auf das private Baurecht spezialisiert. Der Referent ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Bau- und Vergaberecht und ständiger Mitarbeiter der Fachzeitschriften BAURECHT (BauR)
und IMMOBILIEN- UND BAURECHT IBR). Er verfügt insbesondere über umfangreiche Erfahrungen in der baubegleitenden Beratung von Großprojekten im Hoch- und Tiefbau sowie bei Infrastrukturmaßnahmen und in der Führung von Bauprozessen vor staatlichen Gerichten.
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Inhalt und Ziel des Seminars
Das mangelfreie Bauvorhaben gibt es nicht. Die Schäden, die durch Mängel am Bau verursacht werden, sind Jahr für Jahr immens. Die Grundlagen des neuen Mängelrechts sind daher für jeden am Bau Beteiligten unerlässlich. Es ist deshalb erforderlich, die Grundsätze des Mängelrechts vor und nach Abnahme sowie die einzelnen Rechte und Pflichten des Auftragnehmers und des Auftraggebers zu kennen, um eigene Haftungsrisiken vorzubeugen. Das Seminar erläutert anhand anschaulicher Beispiele aus der Praxis, wie das Mängelrecht richtig angewandt wird. Daneben werden die für die Praxis äußerst wichtigen Entscheidungen des BGH, die in letzter Zeit zum neuen Mängelrecht ergangen sind, vorgestellt, um den am Bau Beteiligten eine Sichere Abwicklung des Bauvorhabens zu ermöglichen.
Seminarinhalt:
I. Die Abnahme – Abnahme und Abnahmeverweigerung
1. Begriff der Abnahme und Abnahmeformen
2. Die Bedeutung der Abnahme
3. Abnahmeformen
a) Ausdrückliche Abnahme, insbesondere förmliche Abnahme
b) Stillschweigende Abnahme durch schlüssiges bzw. konkludentes Verhalten
c) Fiktive Abnahme
d) Fiktion § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB
aa) § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B
bb) § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B
4. Keine aufgedrängte Abnahme
6. Die berechtigte und unberechtigte Abnahmeverweigerung
II. Mängelansprüche vor der Abnahme
1. BGB und VOB/B-Bauvertrag
2. Mangelbegriff
3. Mängelbeseitigungsverpflichtung vor Abnahme im BGB und VOB/B-Vertrag
III. Mängelansprüche nach Abnahme
1. Allgemeines
2. Das Konzept der Mängelansprüche im BGB-Werkvertrag
a) Systematik der einzelnen Mängelansprüche
b) Verjährung
c) Haftungsausschluss
3. Mangelbegriff
a) Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
b) Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik
c) Abweichen von der vorgestellten und üblichen Beschaffenheit
4. Die Sachmängelansprüche nach dem BGB
a) Der Nacherfüllungsanspruch
aa) Grundsätzliches
bb) Sowieso-Kosten, Zuschuss, Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers wegen Vergütung?
cc) Das Nacherfüllungsrecht des Unternehmers
dd) Zeitliche Grenzen des Nacherfüllungsanspruchs? Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit
b) Das Recht zur Selbstvornahme
aa) Einleitung
bb) Voraussetzungen
Anspruchsausschluss bei Nichtvorliegen der Selbstvornahmevoraussetzungen, Ausnahmen von Fristsetzungen
dd) Der Aufwendungsersatzanspruch
c) Minderung und Rücktritt
aa) Rücktritt
bb) Minderung
d) Der Schadensersatzanspruch
aa) Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB)
bb) Schadensersatz statt der Leistung aus § 281 BGB
5. Haftung nach Abnahme im VOB/B-Vertrag: Mängelansprüche nach § 13 VOB/B
a) Mängelbeseitigungsanspruch, § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 1 VOB/B
b) Anspruch auf Selbstvornahme und Kostenerstattung, § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B
c) Recht zur Minderung, § 13 Nr. 6 VOB/B
d) Anspruch auf Schadensersatz, § 13 Nr. 7 VOB/B
6. Ausschluss der Mängelhaftung nach BGB und VOB/B durch erfolgte Prüfung und Bedenkenanzeige
IV. Haftung mehrerer und Mitverschulden
V. Die Hemmung und Unterbrechung von Mängelansprüchen nach neuem Recht und neuster Rechtsprechung
1. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung nach §§ 634, 634 a BGB
a) Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Antrags auf Durchführung eins selbständigen Beweisverfahrens
b) Weitere Hemmungstatbestände
c) Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis
2. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung nach § 13 Nr. 5 VOB/B
a) Quasi-Unterbrechung nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B
b) Vereinbarte Frist bei Anerkenntnis des Auftragnehmers
c) Auswirkung auf § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B n. F.
3. Fazit
BSH Bauseminare Hamburg:
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Tel. für schnelle Rückfragen 040 - 2 19 60 11-12.
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